AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma IVOLVER, gesetzlich vertreten durch den Inhaber Dirk Nyhuis. 

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind in deutscher Sprache verfasst. Auf Wunsch können sie in elektronischer oder gedruckter Form angefordert werden. 

Diese werden den Kunden zusätzlich bei jedem Vertragsschluss ausgehändigt und gelten für alle Rechtsgeschäfte mit IVOLVER ohne zeitliche Beschränkung.

 

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen Kunden und IVOLVER gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von IVOLVER ausdrücklich und in Schriftform anerkannt werden. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berühren diese die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unter Zugrundelegung der geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

Die Angebote von IVOLVER sind freibleibend. Aufträge gelten erst mit der schriftlichen Auftragsgenehmigung seitens IVOLVER als angenommen, sofern IVOLVER nicht durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages den Auftrag stillschweigend annehmen.

3. Leistungen und Honorar

Alle Leistungen von IVOLVER, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für Nebenleistungen von IVOLVER. Barauslagen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, wie z.B. Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen, sind vom Kunden zu ersetzen.

Existiert zu dem Auftrag ein Kostenvoranschlag von IVOLVER und stellt sich im Verlauf der Arbeiten eine Kostenüberschreitung heraus, so wird der Kunde hierauf schriftlich hingewiesen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 48 Stunden nach Erhalt des Hinweises schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

Für alle Arbeiten von IVOLVER, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht zur Ausführung gelangen, gebührt IVOLVER eine Vergütung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich an IVOLVER zurückzuschicken und sämtliche Rechte an diesen Werken verbleiben bei IVOLVER.

Die Arbeitszeiten bei einem Film-Drehtag betragen 10 Stunden und beinhalten An- und Abreisezeit, Auf- und Abbau sowie eine Stunde Pause. Die Arbeitszeiten bei Postproduktionsleistungen betragen 8 Stunden bund beinhalten eine Stunde Pause. Alle weiteren Leistungen werden auf Stundenbasis kalkuliert und abgerechnet. 

4. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Sämtliche Kreativ-Leistungen bleiben, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, im Eigentum von IVOLVER. Der Kunde ist nicht berechtigt diese – in welcher Form auch immer – über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus zu verwenden, insbesondere zu verändern oder von Dritten verändern zu lassen.

Der Kunde steht dafür ein, dass das von ihm gelieferte Material nicht mit Rechten Dritter belastet ist bzw. dass die vertragsgegenständliche Bearbeitung des von ihm gelieferten Materials durch IVOLVER sich im Rahmen der durch den Dritten erteilten Nutzungsrechte hält. Der Kunde stellt IVOLVER daher von allen etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten, Persönlichkeitsrechten sowie gewerblichen Schutzrechten frei. Die IVOLVER diesbezüglich entstehenden Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung und -verfolgung gehen zu Lasten des Kunden.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen bedürfen der Einwilligung von IVOLVER und sind gesondert zu vergüten soweit keine andere Regelung getroffen worden ist.     

Die Arbeiten von IVOLVER dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. IVOLVER ist jedoch verpflichtet, dem Kunden dieses insoweit zu gestatten, wie derartige Veränderungen nachweislich für eine sachgerechte Nutzung geboten sind. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes ist unzulässig.

Sollte Stock-Material genutzt werden, so obliegt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – der Kauf und die Lizenzierung dem Kunden. Falls IVOLVER den Kauf des Stock-Materials im Auftrag des Kunden tätigen, so erstattet der Kunde die Kosten zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. 20% des Netto-Preises.

Als Urheber seiner Werke hat IVOLVER das Recht, sein Filmwerk im Vor- und / oder Abspann mit einer Grafikanimation zu signieren. Neben sämtlichen Bewegtbild Produktionen gilt dies auch für Konzepte und alle anderen Produkte und Dienstleistungen. IVOLVER wird vom Auftraggeber bei Veröffentlichung insbesondere bei Einreichung auf Awards und Festivals in den sog. Credits entsprechend ihrer Leistung genannt und mit ihrer Webseite www.ivolver.de verlinkt.

5. Nutzungsrecht

Der Kunde erwirbt das in der Auftragsbestätigung angeführte Nutzungsrecht. Der Erwerb zusätzlicher Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

IVOLVER behält sich ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Projekts entstandenen Ergebnissen und Auszügen aus dem Entstehungsprozess zum Zwecke der Werbung, Demonstration, Schulung und Kundengewinnung vor.

6. Bearbeitungsrecht

Das Bearbeitungsrecht ist Eigentum von IVOLVER. Der Erwerb der Bearbeitungsrechte ist möglich, muss aber ausdrücklich in der Auftragsbestätigung erwähnt sein.

Der Erwerb von Rohmaterial, Renderdaten und Projektdaten der Postproduktion bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

7. Verwertungsgesellschaften 

Der Kunde hat anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften zu bezahlen. Werden diese Gebühren von IVOLVER verauslagt, sind diese von dem Kunden zu erstatten. Dies gilt auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses.

8. Termine

IVOLVER ist bemüht, die vereinbarten Termine genau einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden gesetzlichen Rechte, wenn er IVOLVER eine Nachfrist von 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an IVOLVER.

Die vorstehende Regelung gilt nicht für Fix-Termine, wobei der Kunde Fix-Termine gegenüber IVOLVER ausdrücklich als solche kenntlich zu machen hat.

9. Abnahme

Schuldet IVOLVER einen bestimmten Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen.

Bestehen wesentliche Abweichungen, wird IVOLVER diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

Sofern nicht anders vereinbart, ist in der Postproduktion eine Korrekturschleife enthalten. Die Korrekturen müssen dem beauftragten Konzept entsprechen und sollen keine neuen Ansätze oder Ideen mit sich bringen. Alle weiteren Korrekturen nach dieser einen inkludierten Abnahmeschleife werden gesondert berechnet.

10. Haftung und Gewährleistung

IVOLVER haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels ist jedoch auf ein Jahr begrenzt.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet IVOLVER sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.

Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung von IVOLVER sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche IVOLVER zur Anfechtung berechtigen, kann der Kunde Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

11. Zahlung und Zahlungsverzug

Rechnungen von IVOLVER sind sofort und ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Besteht keine abweichende Vereinbarung und geht der Zahlungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei IVOLVER ein, so gerät der Kunde in Verzug. Ab Verzugseintritt gelten Verzugszinsen von 10% p.a. als vereinbart.

Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist IVOLVER berechtigt, seine Leistung zurückbehalten, wenn es dies dem Kunden schriftlich unter Nachlass einer achttägigen Nachfrist angekündigt haben. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte aufgrund Zahlungsverzugs hiervon unberührt.

Es ist eine Vorauszahlung in der Höhe von 50% der Vertragssumme bei Vertragsabschluss zu leisten. IVOLVER ist des Weiteren berechtigt, Teilrechnungen zu legen. 

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

12. Geheimhaltung

Alle dem Kunden im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, ebenso wie Illustrationen sowie zur Ausführung des Auftrags von IVOLVER hergestelltes oder beschafftes Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Satz, Fotos, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge, elektronische Dateien usw. einschließlich nicht abgelieferte Entwürfe und Sicherungskopien) sind – auch nach Beendigung des Auftrags – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt.

Der Kunde hat eine Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten usw. schriftlich aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.

13. Höhere Gewalt 

Für den Fall, dass IVOLVER die geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Naturkatastrophen) nicht erbringen kann, ist sie für die Dauer der Hinderung von ihren Leistungspflichten befreit.
Ist IVOLVER eine wesentliche Vertragspflicht länger als 30 Tage aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so hat der Kunde das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

14. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Änderungen des Vertrages sind nur in Schriftform wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen. 

Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart werden kann, der Geschäftssitz von IVOLVER. Erfüllungsort ist der Sitz von IVOLVER.